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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die meisten zivilrechtlichen Ansprüche verjähren zum Ende eines Jahres. Damit Ihre Ansprüche nicht zum Jahresende zu verjähren drohen, möchten wir Sie im Folgenden kurz über die wichtigsten Verjährungsvorschriften informieren. Zudem haben wir zum 31.12.2011 erstmalig ein besonderes Verjährungsende, welches wir Ihnen ebenfalls kurz erörtern möchten.

Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zeit ein. Sofern ein Anspruch verjährt ist, hat der Gegner das Recht die Zahlung zu verweigern. Deshalb müssen Ansprüche unbedingt innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zeit geltend gemacht werden.

I. Verjährungsfristen

Die Verjährungsfristen können gesetzlich oder vertraglich geregelt werden.

Die meisten zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen der sog. regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Daneben gibt es noch die Gruppe der sog. besonderen Verjährungsvorschriften. Besonderer Verjährungsvorschriften bedient sich der Gesetzgeber immer dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Interessenlage eine Abweichung vom Standard der regelmäßigen Verjährung erforderlich macht. Auch im Hinblick auf den Lauf oder die Beendigung der Frist existieren im Bereich der besonderen Verjährung oftmals zusätzliche Voraussetzungen oder Ausnahmevorschriften.

Die regelmäßige Verjährung

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt also mit Ablauf des 31.12. des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später um 24.00 Uhr. Man bezeichnet die regelmäßige Verjährung deshalb auch als Jahresendverjährung. Mit ihr hat der Gesetzgeber eine einfache Möglichkeit zur Fristenberechnung geschaffen.

Höchstfristen und das besondere Verjährungsende zum 31.12.2011

In einigen Ausnahmefällen kann die Verjährung aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände auch 10 oder 30 Jahre dauern (sog. Höchstfristen). Kann der Anspruchsinhaber trotz zumutbarer Maßnahmen den Gegner nicht feststellen oder war es ihm erst Jahre später möglich zu erfahren, dass überhaupt ein Anspruch besteht, beginnt die Frist erst im Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände. Spätestens nach 10 Jahren bzw. bei Schadensersatzansprüchen teilweise nach 30 Jahren tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen nicht ermittelt werden konnten.

Zum 31.12.2011 haben wir erstmalig ein besonderes Verjährungsende, welches auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2002 zurückzuführen ist. Ansprüche, deren Entstehungsgrund zeitlich vor dem 01.01.2002 lag und für die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch die komfortable 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht galt, werden zum 31.12.2011 !!! verjähren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruchsinhaber überhaupt Kenntnis von dem Anspruch hat. Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten, die ihren Ursprung vor dem 01.01.2002 haben, sollten Sie im Hinblick auf die zum Jahresende drohende Verjährung daher unbedingt überprüfen lassen.

Besondere Verjährung

Anders als im Bereich der regelmäßigen Verjährung, welche vollumfänglich im BGB (bzw. im EGBGB hinsichtlich der Übergangsvorschriften) geregelt ist, sind die besonderen Verjährungsvorschriften auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt, was die Handhabung der Verjährungsvorschriften letztlich erheblich erschwert. Beispielsweise verjähren viele wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG in 6 Monaten. Auch unterliegen gesellschaftsrechtliche Ansprüche meist einer verkürzten Verjährung. Da stets zu prüfen ist, ob nicht die besondere Verjährung einschlägig ist, sollte die Überprüfung der Verjährungsproblematik stets fachlich versierten Rechtsanwälten überlassen werden.

II. Die Verjährung eines Anspruchs verhindern

Die Verjährung eines Anspruchs können Sie durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder die Klageerhebung verhindern.

Daneben existieren noch zahlreiche Möglichkeiten, die Verjährung eines Anspruchs zu hemmen bzw. zu unterbrechen. Beispielhaft genannt sei hier nur der Fall, wenn die Parteien über den Anspruch verhandeln. Hieran werden aber hohe Anforderungen gestellt. Der Bereich sog. Hemmungsvorschriften ist jedoch äußerst komplex und kompliziert. Zudem existiert hier eine nahezu unüberschaubare Zahl von Einzelfallentscheidungen.

Sofern Sie Fragen zum Verjährungsrecht haben oder Sie befürchten, dass Ihre Ansprüche verjähren könnten, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sollten Ihnen Ansprüche zustehen, welche möglicherweise konkret zum 31.12.2011 verjähren, kontaktieren Sie uns gerne kurzfristig. Wir überprüfen für Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Verjährung. Gerne leiten wir auch entsprechende Maßnahmen ein, um die Verjährung Ihrer Ansprüche zu unterbinden (z.B. Mahnverfahren oder Klageverfahren).



Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins das Jahr 2012!

Ihr Schumacher & Partner Team