EuGH klassifiziert Streaming als Urheberrechtsverletzung

Bisher bewegten sich die Nutzer von Streaming-Plattformen wie kinox.to oder movie4k.to in einer rechtlichen Grauzone und hatten in der Regel keinerlei Konsequenzen hieraus zu fürchten. Das dürfte sich jedoch mit dem Urteil des EuGH vom 26.04.2017, C-527/15 in Zukunft ändern: Das Urteil befasste sich eigentlich mit dem Betreiber des holländischen Mediaplayers „filmspeler“ welcher über sog. Add-Ons Nutzer auf Streamingseiten weiterleitet. Dort wiederum hatten sie die Möglichkeit, unentgeltlich auf Filme, Serien und Livesportveranstaltungen zuzugreifen. Viele dieser Inhalte wurden ohne die Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt. Der EuGH entschied in dem vorstehenden Urteil, dass nicht nur der Vertrieb einer solchen Software und das Bereitstellen eines Links auf rechtswidrige Inhalte einen Urheberrechtsverstoß darstelle, sondern aus dem Urteil lässt sich auch erkennen, dass nach Ansicht des EuGH das Streaming an sich gegen das Urheberrecht verstößt. Dies wurde bisher nach der überwiegenden Ansicht anders gesehen. Beim Streaming werden die Daten (anders als beim Filesharing) zwar nur temporär und begleitend während der Wiedergabe im Browser-Cache gespeichert und sind danach nicht mehr auf dem Computer des Nutzers abrufbar. Das Streaming dient demnach nicht primär der Vervielfältigung, sondern lediglich der Konsumierung von Filmen, Serien oder ähnlichen Dateien. Nichtsdestotrotz entsteht hierdurch ein finanzieller Schaden für den Rechteinhaber, da die Nutzer dieser Plattformen nicht regulär für das angesehene Werk zahlen. Von der Kenntnis oder zumindest dem Kennenmüssen der Illegalität der Nutzung dieser Websites könne weithin ausgegangen werden. Wenn Inhalte nur entgeltlich zu erwerben sind und andernorts unentgeltlich angeboten werden, so müsse der Nutzer bewusst sein, dass darin eine Urheberrechtsverletzung liege. Film-, Serien- und Fußballfans, die sich solcher Streaming-Dienste bedienen, haben daher in Zukunft mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu rechnen.

Sollten Sie zu diesem Artikel Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!